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BinSchEO

§ 12Vorläufige Eichbescheinigung

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

Auf Antrag kann eine auf höchstens sechs Monate befristete vorläufige Eichbescheinigung über das vorläufige Eichergebnis ausgestellt werden, und zwar
1.
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;
2.
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.
Eine vorläufige Eichbescheinigung verliert mit der Aushändigung des Eichscheins ihre Gültigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… bsatz 2 BinSchEO nach Zeitaufwand 605 Eichschein 6051 Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung § 12 BinSchEO 48,30 6052 Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheins auf begründeten Antrag ohne vorausgehende Eichung § 9 Absatz …“