BinSchEO
§ 12Vorläufige Eichbescheinigung
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
- 1.
- bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 3;
- 2.
- bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 4.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017850975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… bsatz 2 BinSchEO nach Zeitaufwand 605 Eichschein 6051 Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung § 12 BinSchEO 48,30 6052 Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheins auf begründeten Antrag ohne vorausgehende Eichung § 9 Absatz …“