Zum Gesetzesinhalt

BinSchArbZV

§ 13Abweichende Regelungen

Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1.
abweichend von § 3 Nummer 9 Buchstabe b bei der Begriffsbestimmung „Nachtarbeitnehmer“ oder „Nachtarbeitnehmerin“ einen anderen Anteil von Nachtarbeit an der jährlichen Arbeitszeit festzulegen,
2.
abweichend von § 5 Regelungen zu den Voraussetzungen der Ruhepausen und eine Aufteilung in Kurzpausen von angemessener Dauer zu vereinbaren.
(2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags können die vereinbarten tarifvertraglichen Regelungen nach Absatz 1 im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin übernommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR265900017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c3cb4b2e03346eaccd0a94b0bdb777949c5c8184b91b7f0f4c7ec98c4aeda0e

XML-Quelle beim Herausgeber