BinSchArbZV
§ 14Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Arbeitszeit in der Binnenschifffahrt
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 1 einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigt,
- 2.
- entgegen § 7 Absatz 2 oder § 8 Absatz 2 einen Ruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 3.
- entgegen § 10 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
- 4.
- entgegen § 10 Absatz 4 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 24 Monate aufbewahrt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265900017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c3cb4b2e03346eaccd0a94b0bdb777949c5c8184b91b7f0f4c7ec98c4aeda0e