(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, abweichend von § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes Aufzeichnungen nach Absatz 2 über die tägliche Arbeits- und Ruhezeit jedes Arbeitnehmers und jeder Arbeitnehmerin zu führen, um eine Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1.
Name des Fahrzeugs,
2.
Name des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin,
3.
Name des verantwortlichen Schiffsführers oder der verantwortlichen Schiffsführerin,
4.
Datum des jeweiligen Arbeits- oder Ruhetages,
5.
für jeden Tag der Beschäftigung, ob es sich um einen Arbeits- oder um einen Ruhetag handelt, sowie
6.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeiten oder der täglichen Ruhezeiten.
(3) Die Aufzeichnungen sind in geeigneten Zeitabständen, spätestens bis zum Ende des auf die Arbeitsleistung folgenden Monats, gemeinsam vom Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person und vom Arbeitnehmer oder von der Arbeitnehmerin auf Richtigkeit zu prüfen und zu bestätigen.
(4) Die bestätigten Aufzeichnungen sind mindestens 24 Monate aufzubewahren. Abweichend von § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes müssen die Aufzeichnungen mindestens zwölf Monate an Bord und danach weitere zwölf Monate an Bord oder beim Arbeitgeber aufbewahrt werden; in der saisonalen Fahrgastschifffahrt müssen sie bis zum Ende der Saison an Bord und anschließend beim Arbeitgeber aufbewahrt werden.
(5) Dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ist eine Kopie der bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hat die Kopien nach der Aushändigung zwölf Monate bei der Arbeit mitzuführen.
Fassungsangaben der Quelle
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