9. BImSchV
§ 9Inhalt der Bekanntmachung
Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die in § 3 bezeichneten Angaben,
- 2.
- den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages und
- 3.
- die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen.
- 1.
- einen Hinweis auf die UVP-Pflicht des Vorhabens und
- 2.
- die Angabe, dass ein UVP-Bericht vorgelegt wurde.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.5.1992 I 1001;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 3.7.2024 I Nr. 225
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002740977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b7f660e2142b5c80fc460ad827504501499f12ae3a36aef83650b2880cda214