Zum Gesetzesinhalt

41. BImSchV

§ 2Begriffsbestimmungen

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Prüfbereich
die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tätigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1;
2.
Ermittlungen
Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berechnungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder Immissionen von Anlagen notwendig sind und von bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden;
3.
Fachlich verantwortliche Personen und deren Stellvertreter
die für die Durchführung von Ermittlungen verantwortlichen natürlichen Personen einer bekannt gegebenen Stelle;
4.
Standort
derjenige geografische Ort, von dem aus eine bekannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistungen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbringen;
5.
Prüfungsbereich
die von der zuständigen Behörde in der Bekanntgabe von Sachverständigen bezeichnete Kombination aus Anlagenarten und Fachgebieten nach Anlage 2;
6.
Sachverständige oder Sachverständiger
eine natürliche Person.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5c5db140f7459354675ec1dec24d19ef3fa319934abe00cbde542f5dc6a4d46

XML-Quelle beim Herausgeber