41. BImSchV
§ 1Anwendungsbereich
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
- 2.
- die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,
- 3.
- die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR100100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5c5db140f7459354675ec1dec24d19ef3fa319934abe00cbde542f5dc6a4d46