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41. BImSchV

§ 1Anwendungsbereich

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Diese Verordnung gilt für:
1.
die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
2.
die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger sowie den Widerruf entsprechender Bekanntgaben,
3.
die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5c5db140f7459354675ec1dec24d19ef3fa319934abe00cbde542f5dc6a4d46

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