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41. BImSchV

Inhaltsübersicht

Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Bekanntgabevoraussetzungen
Unterabschnitt 1
Stellen im Sinne
von § 29b Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§  3Organisationsform von Stellen
§  4Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
§  5Unabhängigkeit von Stellen
§  6Zuverlässigkeit von Stellen
Unterabschnitt 2
Sachverständige im Sinne von
§ 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§  7Fachkunde von Sachverständigen
§  8Unabhängigkeit von Sachverständigen
§  9Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 10Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
§ 11Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
Abschnitt 3
Bekanntgabeverfahren;
Nebenbestimmungen
§ 12Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
§ 13Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
§ 14Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 15Nebenbestimmungen
Abschnitt 4
Pflichten bekannt
gegebener Stellen und Sachverständiger
§ 16Pflichten bekannt gegebener Stellen
§ 17Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
Abschnitt 5
Widerruf
§ 18Widerruf der Bekanntgabe
Abschnitt 6
Pflichten von Anlagenbetreibern
§ 19Gleichwertigkeit von Anerkennungen
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 20Zugänglichkeit der Normen
§ 21Übergangsvorschriften
Anlage 1Prüfbereiche für Stellen
Anlage 2Prüfungsbereiche für Sachverständige
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 30.4.2025 I Nr. 126

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR100100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5c5db140f7459354675ec1dec24d19ef3fa319934abe00cbde542f5dc6a4d46

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