32. BImSchV
§ 9Ordnungswidrigkeiten
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, ein Gerät oder eine Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt,
- 1a.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 4 ein Zeichen oder eine Aufschrift anbringt oder
- 2.
- entgegen § 6c Absatz 7 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.
- 1.
- entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder
- 2.
- entgegen § 7 Abs. 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR347810002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b225049551d6b0d5cd39efee76f01b645d636d735780fe3dbad05e9a0a85c58