31. BImSchV
§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
- 2.
- die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.
Sonst: Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29b5104da259ebdcfe879059aaef136d61edb0422d7b43aaadb9a3324cd6dd3d