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31. BImSchV

§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit Folgendes zugänglich zu machen:
1.
die für Anlagen geltenden allgemein verbindlichen Regeln und die Verzeichnisse der angezeigten und genehmigten Tätigkeiten sowie
2.
die ihr vorliegenden Ergebnisse der nach § 5 oder § 6 durchzuführenden Überwachung der Emissionen.
Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29b5104da259ebdcfe879059aaef136d61edb0422d7b43aaadb9a3324cd6dd3d

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