31. BImSchV
§ 11Zulassung von Ausnahmen
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können,
- 2.
- keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind und
- 3.
- die Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
Sonst: Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0070A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29b5104da259ebdcfe879059aaef136d61edb0422d7b43aaadb9a3324cd6dd3d