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31. BImSchV

§ 7Ableitbedingungen für Abgase

31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung nach dem Stand der Technik gewährleistet sind.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage hat die gefassten Abgase der Anlage nach den Anforderungen an die Ableitung von Abgasen gemäß der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl., 2021, Nummer 48-54, 1050) abzuleiten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-8-31 v. 21.8.2001 I 2180 (BImSchV 31)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0070A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 29b5104da259ebdcfe879059aaef136d61edb0422d7b43aaadb9a3324cd6dd3d

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