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21. BImSchV

§ 6Kennzeichnungspflicht

Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen ein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mitteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar anbringen zu lassen, die den Verbraucher über das Vorhandensein des Gasrückführungssystems und der automatischen Überwachungseinrichtung informiert.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1453;

Stand: zuletzt geändert Art. 12 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017300992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7993e810601e51a21f8e5316a96c30e7428d534b10ece513f8d9be75306f643

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