21. BImSchV
§ 3Errichtung und Betrieb von Tankstellen
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- nur solche Zapfventile eingesetzt werden, bei denen ein dichter Übergang zum Fahrzeugtank der Fahrzeuge hergestellt werden kann, deren Tankeinfüllstutzen für die Gasrückführung geeignet ist,
- 2.
- der freie Gasdurchgang im Rückführungssystem bei ausreichend geringem Strömungswiderstand gewährleistet ist,
- 3.
- der Gegendruck am Zapfventil den nach Angaben des Herstellers maximalen Wert nicht überschreitet,
- 4.
- die Rückführungsleitungen von den Zapfsäulen zum Lagertank ein stetes Gefälle von mindestens 1 Prozent haben und
- 5.
- die Dichtmanschetten der Zapfventile keine Risse, Löcher oder andere Defekte aufweisen, die zu Undichtigkeiten führen können.
- 1.
- das nach dem Verfahren des § 5 Absatz 2 Satz 3 ermittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf/Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff 95 vom Hundert nicht unterschreitet und 105 vom Hundert nicht überschreitet,
- 2.
- keine Fremdluft über Einrichtungen der Zapfsäule in die Gasrückführleitung gelangt und somit das gesamte Gasrückführungssystem dicht ist,
- 3.
- während der Gasrückführung, abgesehen von sicherheitstechnisch bedingten Freisetzungen, keine Kraftstoffdämpfe über das Gasrückführungssystem und die angeschlossenen Einrichtungen in die Atmosphäre abgegeben werden und
- 4.
- die Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems durch eine automatische Überwachungseinrichtung, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 5 erfüllt, fortlaufend überprüft wird.
- 1.
- Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems automatisch festzustellen und die festgestellten Störungen dem Tankstellenpersonal zu signalisieren,
- 2.
- bei Störungen der Funktionsfähigkeit des Gasrückführungssystems, die dem Tankstellenpersonal länger als 72 Stunden signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen,
- 3.
- Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit automatisch festzustellen und dem Tankstellenpersonal zu signalisieren,
- 4.
- bei Störungen der Eigenfunktionsfähigkeit, die dem Tankstellenpersonal länger als in dem unter Nummer 2 genannten Zeitraum signalisiert werden, den Kraftstofffluss automatisch zu unterbrechen.
- 1.
- bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4, die einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von 500 Kubikmetern oder weniger haben,
- 2.
- bestehende Tankstellen im Sinne des § 2 Nummer 4, die unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von 100 Kubikmetern oder weniger haben,
- 3.
- das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mittels eines Gasrückführungssystems betankt werden können,
- 4.
- Tankstellen, die zur Betankung von Neufahrzeugen in Automobilwerken dienen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1453;
Stand: zuletzt geändert Art. 12 G v. 27.7.2021 I 3146
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017300992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7993e810601e51a21f8e5316a96c30e7428d534b10ece513f8d9be75306f643