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21. BImSchV

§ 7Zulassung von Ausnahmen

Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 zulassen, soweit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllt werden können und Gefahren für Beschäftigte und Dritte sowie schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.8.2014 I 1453;

Stand: zuletzt geändert Art. 12 G v. 27.7.2021 I 3146

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017300992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a7993e810601e51a21f8e5316a96c30e7428d534b10ece513f8d9be75306f643

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