17. BImSchV
Anlage 7(zu § 13 Absatz 3) Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
| Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte (in Prozent) | ||||
| Anlage | Feste Siedlungsabfälle und sonstige nicht gefährliche Abfälle sowie gefährliche Holzabfälle | Gefährliche Abfälle mit Ausnahme von gefährlichen Holzabfällen | Klärschlamm | |
| Elektrischer Gesamt- wirkungsgrad (brutto), | Brutto- energieeffizienz | Kesselwirkungsgrad | ||
| Bestehende Anlage | 20 | 72 | 60 | 60 |
| Alle anderen Anlagen | 25 | |||
- •
- nur Wärme erzeugt, oder
- •
- mit einer Gegendruckturbine Strom und mit dem die Turbine verlassenden Dampf Wärme erzeugt.
| Elektrischer Bruttowirkungsgrad | ![]() |
| Bruttoenergieeffizienz | ![]() |
| • | Qb: | Wärmeleistung, die vom Kessel erzeugt wird, in MW; |
| • | Qde: | direkt abgegebene Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser) abzüglich der Wärmeleistung des Rücklaufs, in MW; |
| • | Qhe: | Wärmeleistung, die den Wärmetauschern auf der Primärseite zugeführt wird, in MW; |
| • | Qi: | Wärmeleistung (als Dampf oder Heißwasser), die intern genutzt wird (z. B. zur Abgasaufheizung oder Entnahme vor Entnahmekondensationsturbinen), in MW; |
| • | Qth: | Wärmeeintrag in die thermischen Behandlungseinrichtungen (zum Beispiel Feuerraum) einschließlich der Abfälle und Hilfsbrennstoffe, die kontinuierlich genutzt werden (ausgenommen zum Beispiel für die Anfahrphase), in MWth, ausgedrückt als unterer Heizwert; |
| • | We: | Erzeugte elektrische Leistung in MW. |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ca2d9dc0a3e0dc3fcb6f1d6b0529726873eed4111d3f3073f0b913c3ffc420

