17. BImSchV
Anlage 4(zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5) Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Jahresmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
Kohlenmonoxid 10 Prozent, - b)
Schwefeldioxid 20 Prozent, - c)
Stickstoffoxid 20 Prozent, - d)
Gesamtstaub 30 Prozent, - e)
Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent, - f)
Chlorwasserstoff 40 Prozent, - g)
Fluorwasserstoff 40 Prozent, - h)
Quecksilber 40 Prozent. - i)
Ammoniak 40 Prozent.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 bezieht sich der in Buchstabe d festgelegte Prozentsatz für Gesamtstaub auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegrenzung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m³ unterschreitet.
- 3.
- Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrierung ermittelten erweiterten Messunsicherheit bestimmt.
- 4.
- Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22 zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR104400013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ca2d9dc0a3e0dc3fcb6f1d6b0529726873eed4111d3f3073f0b913c3ffc420