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17. BImSchV

Inhaltsübersicht

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Anforderungen an die Errichtung,
die Beschaffenheit und den Betrieb
§  3Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
§  4Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen
§  5Betriebsbedingungen
§  6Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanlagen
§  7Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsanlagen
§  8Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen
§  9Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen
§ 10Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
§ 11Ableitungsbedingungen für Abgase
§ 12Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfallmitverbrennung entstehenden Rückstände
§ 13Energieeffizienz
Abschnitt 3
Messung und Überwachung
§ 14Messplätze
§ 15Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 16Kontinuierliche Messungen
§ 17Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
§ 18Periodische Messungen
§ 19Berichte und Beurteilung von periodischen Messungen
§ 20Besondere Überwachung der Emissionen an Schwermetallen
§ 20aBesondere Überwachung während Betriebszuständen außerhalb des Normalbetriebs
§ 21Störungen des Betriebs
§ 22Jährliche Berichte über Emissionen
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 23Veröffentlichungspflichten
§ 24Zulassung von Ausnahmen
§ 25Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderungen
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 26Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
§ 27Ordnungswidrigkeiten
§ 28Übergangsregelungen
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1,
§ 18 Absatz 5 und 6
und § 20 Absatz 1)

Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
Anlage 2
(zu Anlage 1 Buchstabe d und e)

Äquivalenzfaktoren – polychlorierte Dibenzodioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
Anlage 2a
(zu § 18 Absatz 3)
Zu ermittelnde polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane
Anlage 3
(zu § 9, § 10 Absatz 2,
§ 16 Absatz 1 und 4,
§ 17 Absatz 1 und 5,
§ 18 Absatz 2,
§ 19 Absatz 2,
§ 21 Absatz 3 und
§ 22 Absatz 1)

Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen
Anlage 4
(zu § 15 Absatz 1,
§ 16 Absatz 1 und
§ 17 Absatz 5)

Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse

Anlage 5
(zu § 2 Absatz 12)

Umrechnungsformel
Anlage 6
(zu § 4 Absatz 1)

Umweltmanagementsysteme
Anlage 7
(zu § 13 Absatz 3)

Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ca2d9dc0a3e0dc3fcb6f1d6b0529726873eed4111d3f3073f0b913c3ffc420

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