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17. BImSchV

Allgemeine Hinweise

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 2.5.2013 +++)

Die V wurde als Artikel 3 der V v. 2.5.2013 I 1021 von der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, nach Anhörung der beteiligten Kreise, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 10 Abs. 1 dieser V am 2.5.2013 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.2.2024 I Nr. 43

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR104400013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0ca2d9dc0a3e0dc3fcb6f1d6b0529726873eed4111d3f3073f0b913c3ffc420

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