10. BImSchV
§ 9Anforderung an Pflanzenölkraftstoffe
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2024 I Nr. 169
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184900010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf2298b28736d020139fad9fb992a7df39af47c2c65ea3d07dbe5074cb66c888
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 37b BImSchGBegriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen
„… Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. (5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, wenn sie aus biogenen Ölen …“
- § 1a EnergieStGSonstige Begriffsbestimmungen
„… n Biokraftstoff, wenn seine Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Pflanzenölkraftstoff nach § 9 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. Hydrierte biogene Öle sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 nur dann Biokraftstoff, wenn sie aus biogenen …“