10. BImSchV
§ 8Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2024 I Nr. 169
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184900010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf2298b28736d020139fad9fb992a7df39af47c2c65ea3d07dbe5074cb66c888
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 37b BImSchGBegriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen
„… ethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für die Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit …“
- § 12a 38. BImSchVVerflüssigtes Biomethan
„… 2. wenn dessen Eigenschaften mindestens den Anforderungen an Erdgas und Biogas als Kraftstoffe nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021) g …“
- § 1a EnergieStGSonstige Begriffsbestimmungen
„… iomethan ist abweichend von Satz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen an Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von …“