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10. BImSchV

§ 11Gleichwertigkeitsklausel

Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Den Kraftstoffen nach § 3 und § 4 Absatz 1 bis 3 sowie den §§ 5 bis 9a sind solche Kraftstoffe gleichgestellt, die den Anforderungen anderer Normen oder technischer Spezifikationen genügen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei oder einem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in Kraft sind, sofern
1.
diese Normen oder technischen Spezifikationen mit einer der folgenden Normen übereinstimmen:
a)
DIN EN 228, Ausgabe August 2017,
b)
DIN EN 590, Ausgabe Mai 2022,
c)
DIN EN 16734, Ausgabe September 2022,
d)
DIN EN 15940, Ausgabe Juli 2023,
e)
DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019,
f)
DIN EN 15293, Ausgabe Oktober 2018,
g)
DIN EN 589, Ausgabe April 2022,
h)
DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, mit der Maßgabe, dass für Anforderungen, Grenzwerte und zugehörige Prüfverfahren für Erdgas und Biogas als Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge Tabelle D.1 der DIN EN 16723-2, Ausgabe Oktober 2017, gilt und dass für Anforderungen an zugesetzte Additive Abschnitt 5.2 der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, gilt,
i)
DIN 51605, Ausgabe November 2020,
j)
DIN 51623, Ausgabe November 2020, oder
k)
DIN EN 17124, Ausgabe Dezember 2022, und
2.
die Kraftstoffe die klimatischen Anforderungen erfüllen, die in den unter Nummer 1 angegebenen Normen für die Bundesrepublik Deutschland festgelegt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.5.2024 I Nr. 169

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR184900010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf2298b28736d020139fad9fb992a7df39af47c2c65ea3d07dbe5074cb66c888

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • § 37b BImSchGBegriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen

    „… Anschluss an eine Entnahme verflüssigt wird. (7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend. Die in Satz 1 sowie den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder in Bezug genommenen Normen sind im Beuth Ve …“

  • § 1a EnergieStGSonstige Begriffsbestimmungen

    „… und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für Biokraftstoffe gilt § 11 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechend. 13b. Designerkraftstoffe: nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Energieerzeugnisse der Unterposition 2710 1 …“