(1) Nach der Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1819), die durch Artikel 76 der Verordnung vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. § 12 Absatz 3 findet in diesem Fall Anwendung, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2020 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile anzurechnen. Die schriftliche Prüfung wird dabei nur angerechnet, wenn in jeder der drei Aufgabenstellungen der schriftlichen Prüfung mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-53 v. 26.10.2015 I 1819 (BibuchhFPrV)
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