BibuBAProFPrV
§ 14Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“
- 1.
- die Prüfung zum Bilanzbuchhalter oder zur Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständigen Stelle erfolgreich abgelegt hat,
- 2.
- den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat oder
- 3.
- einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss an einer Hochschule erworben hat.
- 1.
- die Bilanzierung und Bewertung nach den in der Europäischen Union geltenden International Financial Reporting Standards und International Accounting Standards durchzuführen,
- 2.
- alle weiteren erforderlichen Teile eines Abschlusses nach den jeweils geltenden Standards zu erstellen, unter Verwendung der englischsprachigen Fachbegriffe darzustellen und die Abschlüsse nach den anerkannten Methoden zu analysieren und
- 3.
- außensteuerliche Sachverhalte sowie Sachverhalte der internationalen Finanzierung und des internationalen Zahlungsverkehrs zu bearbeiten.
- 1.
- Bilanzen erstellen,
- 2.
- unterschiedliche Verfahren zur Ermittlung des Gesamtergebnisses anwenden,
- 3.
- Ergebnis je Aktie ermitteln,
- 4.
- Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,
- 5.
- Kapitalflussrechnung erstellen,
- 6.
- Anhang erstellen,
- 7.
- Lagebericht erstellen,
- 8.
- Segmente auswählen und den Segmentbericht erstellen,
- 9.
- im Rahmen der Konzernrechnungslegung notwendige Konsolidierungen durchführen und einen Konzernabschluss erstellen,
- 10.
- internationale Abschlüsse im Hinblick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens analysieren und interpretieren sowie Zwischenberichterstattung durchführen,
- 11.
- Finanzierungsmöglichkeiten der Unternehmen im Außenhandel ermitteln und Finanzierungsarten auf internationalen Märkten auswählen und anwenden,
- 12.
- Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Ertragsteuerrecht unter Beachtung des Außensteuerrechts darstellen,
- 13.
- umsatzsteuerliche Vorschriften bei grenzüberschreitendem Waren- und Dienstleistungsverkehr beachten.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-53 v. 26.10.2015 I 1819 (BibuchhFPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR307000020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 553bcf2f1d621a3b760315b1588994706d56bce823e1d4f08d0a37e064eb247f