(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für den Bund werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Bundesverwaltung von den Bundeskassen wahrgenommen, soweit es sich nicht um die Erhebung von Steuern handelt, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
(2) Die Zentralkasse besteht beim Bundesministerium der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann bestimmen, dass die Zentralkasse bei einer Bundesbehörde seines Geschäftsbereichs eingerichtet wird.
(3) Die Bundeskassen sind bei der Generalzolldirektion zu errichten.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nähere
1.
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Bundes im Benehmen mit dem zuständigen Bundesministerium,
2.
über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. Der Bundesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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