BHO
§ 70Zahlungen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012840969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 1 BSchuWGErmächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
„… srepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesrepublik D …“
- § 3e StFGKostenerstattungen
„… , erforderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von der Bundeskasse ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassene …“
- § 4 GPEVErhebung der Garantieprämien
„… füllung der Aufgaben die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle gemäß § 70 der Bundeshaushaltsordnung übertragen. Das Bundesamt für Justiz kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Falls das …“
- § 5 InfrGGGegenstand der Gesellschaft
„… r Gesellschaft 1. die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und 2. zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des …“
- § 1 InfrGGBVBeleihung
„… ungswesen des Bundes, 3. die Erteilung von Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung, 4. die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs für alle Bundesfernstraßen unter Beachtung des § 77 der Bundeshaushaltsordnung …“