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StFG

§ 3eKostenerstattungen

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

(1) Für die Kosten, die der Finanzagentur in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, kann die Finanzagentur von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen. Dies gilt insbesondere gegenüber
1.
Unternehmen des Finanzsektors, welche Stabilisierungsmaßnahmen nach den §§ 6 bis 8a beantragen oder beantragt haben, auch in Bezug auf Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung, Umstrukturierung, Refinanzierung, Übertragung, Veräußerung oder Änderung bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
2.
Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten.
(2) Die Finanzagentur kann die Erstattung von Kosten an den Bund ebenfalls von demjenigen verlangen, der die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat. Verpflichtungserklärungen oder Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Kostenerstattung an den Bund zu leisten ist.
(3) Die Höhe der Kostenerstattung nach Absatz 1 wird von Amts wegen schriftlich oder elektronisch durch Verwaltungsakt festgesetzt. Die Festsetzung von Kostenerstattungen kann zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen wurde, ist die Kostenerstattung abweichend von Satz 1 nach Maßgabe dieser Verpflichtungserklärung oder dieses Vertrages zu verlangen.
(4) Soweit dies im Zusammenhang mit Kostenerstattungen, die die Finanzagentur nach Absatz 1 verlangen kann, erforderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von der Bundeskasse ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f48545bf08ecf6b4e43f23019dc0c331345fbf5b36b612978f92ef811d8cc32

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 70 BHOZahlungen

    „… , erforderlich ist, kann die Finanzagentur Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von der Bundeskasse ausgeführt werden. Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassene …“