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BGVPLTErG

§ 13Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Die Unfallkasse Post und Telekom und die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft können eine Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung für einen Übergangszeitraum nach der Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation abschließen. Sie legen die Vereinbarung dem Bundesamt für Soziale Sicherung vor. § 118 Absatz 1 Satz 4 und 6 sowie Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet entsprechend Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.6.2020 I 1248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0845563a66774ed2cb8e997dc55a0bdcaf1f6970750639a9304cb935cfb0af70

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