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BGVPLTErG

§ 12Vorstand

Gesetz zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Die am 31. Dezember 2015 amtierenden Mitglieder des Vorstandes der Unfallkasse Post und Telekom und des Vorstandes der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft werden Mitglieder des Vorstandes der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation. Das Gleiche gilt für die am 31. Dezember 2015 amtierenden stellvertretenden Mitglieder der in Satz 1 genannten Vorstände.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.6.2020 I 1248

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR383800013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0845563a66774ed2cb8e997dc55a0bdcaf1f6970750639a9304cb935cfb0af70

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