SGB 7
§ 121Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- 1.
- für die Unternehmensarten, für die die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft bis zum 31. Dezember 2015 zuständig war,
- 2.
- für Unternehmen der Seefahrt, soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt,
- 3.
- für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 4.
- für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
- 5.
- für die Unternehmen, die
- a)
- aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 4 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
- b)
- aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
- 6.
- für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 7.
- für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
- 8.
- für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
- 1.
- die Fahrt außerhalb der
- a)
- Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hochwasser,
- b)
- seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
- c)
- Verbindungslinie der Molenköpfe bei an der Küste gelegenen Häfen,
- d)
- Verbindungslinie der äußeren Uferausläufe bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasserstraßen sind,
- 2.
- die Fahrt auf Buchten, Haffen und Watten der See,
- 3.
- für die Fischerei auch die Fahrt auf anderen Gewässern, die mit der See verbunden sind, bis zu der durch die Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744), bestimmten inneren Grenze,
- 4.
- das Fischen ohne Fahrzeug auf den in den Nummern 1 bis 3 genannten Gewässern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed0a8758bdc585785327f8b7739386a9c9861e9adb20535b57c34bfdea1402b3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 SchSVZielsetzung und Geltungsbereich
„… 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. II S. 3822), binnenwärts der Grenzen nach Anlage 8 zu § 1 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3281) gilt nicht als Seefahrt im Sinne des Satzes 1. …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 BGVPLTErGErrichtung, Zuständigkeit
„… richtet. Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ist für die in § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen zuständig.“
- § 3 PostAufgÜberlGRechtsfolgen; Verordnungsermächtigung
„… t, soweit etwas anderes bestimmt ist. Satz 1 gilt ebenfalls nicht für das Postumwandlungsgesetz und § 121 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. (6) Verwaltungsakte, die auf Grundlage der in Absatz 2 genannten Gesetze und Rechtsverordnungen im Zusammenhang mit üb …“