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BGSVVermG

§ 3Klärung der Eigentumsverhältnisse, Mitwirkungspflichten der Überleitungsanstalt Sozialversicherung

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

Die Überleitungsanstalt Sozialversicherung hat bei den Grundstücken und Gebäuden, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie zum Gesamthandsvermögen oder zum Vermögen des Gesundheitswesens Wismut nach § 1 Abs. 2 gehören, eine Klärung der Eigentumsverhältnisse herbeizuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123130991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300ee46631eb92cb73c840ec2632dfdf17f346aa7ece79bb6dcf0127281212e2

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