Zum Gesetzesinhalt

BGSVVermG

§ 1

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet

(1) Das Vermögen nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 § 3 Abs. 1 des Einigungsvertrages (Gesamthandsvermögen) wird nach den folgenden Vorschriften aufgeteilt.
(2) Zum Gesamthandsvermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört auch das Vermögen der Sozialversicherung Wismut und des Gesundheitswesens Wismut, insbesondere die Grundstücke und Gebäude, die am 30. Juni 1990 in deren Eigentum standen und die nicht aufgrund besatzungsrechtlicher Maßnahmen in das Eigentum der Sowjetischen Aktiengesellschaft Wismut gelangt sind. Diese Grundstücke und Gebäude sind nicht als der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut sachlich zugeordnet anzusehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 1 G v. 12.12.2019 I 2652

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR123130991

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 300ee46631eb92cb73c840ec2632dfdf17f346aa7ece79bb6dcf0127281212e2

XML-Quelle beim Herausgeber