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Art 2

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114650973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11446b232ebc4feb6604dbbd74640d33df82bc6a3bd8e10b522f99cdddfe6272

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