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Art 1

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Grenzschutzoffiziere der Reserve

(1) Ich übertrage das Recht zur Ernennung und Entlassung aller Grenzschutzoffiziere der Reserve bis zum Oberst i. BGS der Reserve dem Bundesminister des Innern.
(2) Der Bundesminister des Innern kann diese Befugnis bis zur Ernennung und Entlassung der Oberleutnante i. BGS der Reserve auf die ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114650973

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 11446b232ebc4feb6604dbbd74640d33df82bc6a3bd8e10b522f99cdddfe6272

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