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BGSPersG

§ 2Überleitungsregelung

Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes

(1) Soweit durch dieses Gesetz Einstufungen von Ämtern, Amtszulagen und Amtsbezeichnungen geändert werden, sind die hiervon betroffenen Ämter in der Anlage aufgeführt.
(2) Die Ämter "Stabsmeister im Bundesgrenzschutz" und "Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz" werden als künftig wegfallende Ämter in die Anlage zur Rechtsverordnung nach Artikel IX § 4 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 1. Oktober 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2608) eingefügt.
(3) Die durch dieses Gesetz in das Amt "Polizeiobermeister im Bundesgrenzschutz" übergeleiteten "Oberfähnriche im Bundesgrenzschutz" und "Oberfähnriche zur See im Bundesgrenzschutz" erhalten in diesem Amt eine Überleitungszulage nach Artikel IX § 11 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013579976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f966030e4e40dc5663898ed77d616f8acb45b778ba8906a9c32e624a71355970

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