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BGSPersG

Art 1

Gesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013579976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f966030e4e40dc5663898ed77d616f8acb45b778ba8906a9c32e624a71355970

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