(1) Ein Anspruch auf eine Dienstzeitprämie, der nach § 77 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung erst nach diesem Zeitpunkt entsteht, wird durch § 1 Nr. 2 nicht berührt.
(2) Eine nach § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung gewährte Dienstzeitprämie ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des ihrer Berechnung zugrunde gelegten Zeitraumes nach den §§ 2 und 9 des Bundespolizeibeamtengesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 2, §§ 31, 32 Abs. 2, §§ 33, 34 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 40 Abs. 2 oder § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder durch Entlassung wegen Polizeidienstunfähigkeit (§ 4 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes) endet, die der Beamte absichtlich herbeigeführt hat. Hat der Beamte bereits eine Dienstzeit zurückgelegt, die nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung einen Anspruch auf eine niedrigere Dienstzeitprämie begründet hätte, so ist ihm der Betrag zu belassen, der ihm als Dienstzeitprämie gewährt worden wäre, wenn er nach § 8 des Bundespolizeibeamtengesetzes erklärt hätte, die für die niedrigere Dienstzeitprämie maßgebende Dienstzeit ableisten zu wollen. In dem sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Umfang erlischt der Anspruch auf die Dienstzeitprämie, die noch nicht gezahlt ist.
(3) Wird vor Zahlung der Dienstzeitprämie ein Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Beendigung des Dienstverhältnisses aus einem der in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so wird die Zahlung bis zum Abschluß dieses Verfahrens ausgesetzt.
(4) Soweit in den vorhergehenden Absätzen auf Vorschriften des Bundespolizeibeamtengesetzes Bezug genommen wird, ist die bis zum 30. Juni 1976 geltende Fassung maßgebend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 V v. 19.6.2020 I 1328
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