BGG
§ 12iZulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde
Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
- 1.
- über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe f des Tierschutzgesetzes verfügt oder, soweit eine solche Erlaubnis nicht erforderlich ist, wenn die verantwortliche Person der Ausbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
- 2.
- über die erforderliche Sachkunde verfügt, die eine erfolgreiche Ausbildung von Assistenzhunden sowie der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft erwarten lässt, und
- 3.
- die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146800002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa723d7e2da07df2c64b65c5e44a1dd79a12a572adc77377e78b54a9ff0d4caa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 7 AHundV(zu § 29 Absatz 1 Satz 3)
„… reich Blindenführhunde präqualifiziert sind, wird eine Präqualifizierung als Zulassung im Sinne des § 12i BGG anerkannt. Der Nachweis hat durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung oder Zertifikats gem. § 126 Absatz 1a Satz …“