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BGG

§ 12gPrüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Der Abschluss der Ausbildung des Hundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach § 12f erfolgt durch eine Prüfung. Die Prüfung dient dazu, die Eignung als Assistenzhund und die Zusammenarbeit der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.5.2022 I 760

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa723d7e2da07df2c64b65c5e44a1dd79a12a572adc77377e78b54a9ff0d4caa

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