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BGBEG

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006049896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b

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Inhaltsverzeichnis

§ 1Form und Zeitpunkt der vorvertraglichen Unterrichtung§ 2Formblatt für die vorvertragliche Unterrichtung§ 3Weitere Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung§ 4Vorvertragliche Unterrichtung in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 5Gestaltung des Vertrags§ 6Abschrift oder Bestätigung des Vertrags§ 7Reiseunterlagen, Unterrichtung vor Reisebeginn§ 8Mitteilungspflichten anderer Unternehmer und Information des Reisenden nach Vertragsschluss in den Fällen des § 651c des Bürgerlichen Gesetzbuchs§ 9Weitere Informationspflichten bei Verträgen über Gastschulaufenthalte§ 10Unterrichtung bei erheblichen VertragsänderungenArt 251 Informationspflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen§ 1Form und Zeitpunkt der Unterrichtung§ 2Formblatt für die Unterrichtung des ReisendenArt 252 Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des AbsicherersArt 253 Zentrale Kontaktstelle§ 1Zentrale Kontaktstelle; Informationen über die Insolvenzsicherung§ 2Ausgehende Ersuchen§ 3Eingehende ErsuchenAnlage 1(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 2) Muster für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über FinanzdienstleistungenAnlage 2(zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Nummer 2) Muster für das WiderrufsformularAnlage 3(weggefallen)Anlage 3a(weggefallen)Anlage 3b(weggefallen)Anlage 4(zu Artikel 247 § 2) Europäische Standardinformationen für VerbraucherkrediteAnlage 5(zu Artikel 247 § 2) Europäische Verbraucherkreditinformationen bei 1. Überziehungskrediten 2. UmschuldungenAnlage 6(zu Artikel 247 § 1 Absatz 2) Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt)Anlage 7(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-VerbraucherdarlehensverträgeAnlage 8(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Immobiliar-VerbraucherdarlehensverträgeAnlage 9(zu Artikel 246 Absatz 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als DarlehensnehmerAnlage 10(zu Artikel 249 § 3) Muster für die Widerrufsbelehrung bei VerbraucherbauverträgenAnlage 11(zu Artikel 250 § 2 Absatz 1) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen GesetzbuchsAnlage 12(zu Artikel 250 § 2 Absatz 2) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei Verträgen über Gastschulaufenthalte nach § 651u des Bürgerlichen GesetzbuchsAnlage 13(zu Artikel 250 § 4) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651c des Bürgerlichen GesetzbuchsAnlage 14(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 15(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 16(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 17(zu Artikel 251 § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b) Muster für das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen kein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Vertrag geschlossen hat, und die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgtAnlage 18(zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1) Muster für den SicherungsscheinAnlage 19(zu Artikel 245 § 1 Absatz 1)