BGBEG
§ 10Unterrichtung bei erheblichen Vertragsänderungen
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 1.
- die angebotene Vertragsänderung, die Gründe hierfür sowie
- a)
- im Fall einer Erhöhung des Reisepreises über deren Berechnung,
- b)
- im Fall einer sonstigen Vertragsänderung über die Auswirkungen dieser Änderung auf den Reisepreis gemäß § 651g Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- die Frist, innerhalb derer der Reisende ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten oder das Angebot zur Vertragsänderung annehmen kann,
- 3.
- den Umstand, dass das Angebot zur Vertragsänderung als angenommen gilt, wenn der Reisende sich nicht innerhalb der Frist erklärt, und
- 4.
- die gegebenenfalls als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Reisepreis.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 651g BGBErhebliche Vertragsänderungen
„Beabsichtigt der Reiseveranstalter eine Vertragsänderung nach § 651g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hat er den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verstän …“