BGBEG
Anlage 19(zu Artikel 245 § 1 Absatz 1)
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
| Reparaturbetrieb | [Name] |
| Anschrift | [Geografische Anschrift, an die sich Verbraucher wenden können] |
| Telefonnummer | |
| Andere Online-Kommunikationsmittel, sofern sie vom Reparaturbetrieb bereitgestellt werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, schnell und effizient mit dem Reparaturbetrieb Kontakt aufzunehmen und mit ihm zu kommunizieren |
| Zu reparierende Ware | [Bezeichnung der Ware] |
| Art des Defekts | [Beschreibung des Defekts] |
| Art der vorgeschlagenen Reparatur | [Welche Maßnahmen werden ergriffen, um den Defekt zu beheben] |
| Preis für die Reparatur bzw., falls dieser nicht ermittelt werden kann, die anwendbare Berechnungsmethode und die Preisobergrenze für die Reparatur | [Gesamtbetrag bzw., falls dies nicht möglich ist, die Berechnungsmethode und die Obergrenze für die Reparaturleistung in EUR/Landeswährung] |
| Dauer der Reparatur | [Zeit, innerhalb welcher der Reparaturbetrieb sich verpflichtet, die Leistung zu erbringen, in Tagen] |
| Verfügbarkeit vorübergehender Ersatzwaren | [Vorübergehende Ersatzware bedeutet, dass der Verbraucher eine gleichwertige Ware zur Verwendung während der Dauer der Reparatur erhält; der Reparaturbetrieb gibt dies mit „Ja“ oder „Nein“ an] |
| Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: | [EUR/Landeswährung] |
| Ort der Übergabe der Waren | [Ort, an dem der Verbraucher die Waren zur Reparatur übergibt] |
| Verfügbarkeit von Nebenleistungen, falls zutreffend | [Geben Sie an, ob und in welchem Umfang Nebenleistungen wie Ausbau, Montage und Transport angeboten werden, bzw. „Keine“, wenn für die betreffende Reparatur keine Nebenleistung angeboten wird] |
| Falls ja, führen Sie gegebenenfalls die entsprechenden Kosten an: | [EUR/Landeswährung, je angebotener Dienst] |
| Gültigkeitsdauer des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen | [Gültigkeitsdauer von mindestens 30 Tagen] |
| Gegebenenfalls zusätzliche Informationen |
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b