BGB
§ 626Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 6 BDSGStellung
„… en. (4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffe …“
- § 70 BKAGBenennung der oder des Datenschutzbeauftragten des Bundeskriminalamtes
„… chutzbeauftragter des Bundeskriminalamtes). Die Abberufung kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Abberufung ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat herz …“
- § 29 HAGAllgemeiner Kündigungsschutz
„… is 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (6) Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (7) Für die Dauer der Kündigungsfrist nach den Absätzen 2 bis 5 hat der Beschäftigte auch bei Ausgabe ein …“
- § 75 HGB
„(1) Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Abla …“
- § 67 SeeArbGAußerordentliche Kündigung durch den Reeder
„… Der Reeder kann das Heuerverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Besatzungsmitglied 1. für den übernommenen Dienst aus Gr …“
- § 68 SeeArbGAußerordentliche Kündigung durch das Besatzungsmitglied
„… ngsmitglied kann das Heuerverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber einer schw …“
- § 174 SGB IXAußerordentliche Kündigung
„… ht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. (5) Die Kündigung kann auch nach Ablauf der Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. (6) Schwerbehinderte Menschen, denen ledigl …“
- § 85 ZFdGBenennung der oder des Datenschutzbeauftragten
„… in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Über die Abberufung der oder des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist ferner das Einvernehmen mi …“