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BGB

§ 389Wirkung der Aufrechnung

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • Anlage 26 SokaSiG(zu § 7 Absatz 1) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 24.November 2015

    „… § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 21 Verfall und Verjährung (1) Die Ansprüche der zuständigen K …“

  • Anlage 27 SokaSiG(zu § 7 Absatz 2) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014

    „… § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 21 Verfall und Verjährung (1) Die Ansprüche der zuständigen K …“

  • Anlage 28 SokaSiG(zu § 7 Absatz 3) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 3. Dezember 2013

    „… § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 21 Verfall und Verjährung (1) Die Ansprüche der zuständigen K …“

  • Anlage 29 SokaSiG(zu § 7 Absatz 4) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013

    „… § 18 Abs. 2 berechnen sich die Verzugszinsen aus dem gesamten nicht rechtzeitig gezahlten Beitrag. § 389 BGB findet keine Anwendung. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 21 Verfall und Verjährung (1) Die Ansprüche der zuständigen K …“