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BGB

§ 387Voraussetzungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)

Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.

  • Anlage 26 SokaSiG(zu § 7 Absatz 1) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 24.November 2015

    „… s vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu be …“

  • Anlage 27 SokaSiG(zu § 7 Absatz 2) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Dezember 2014

    „… s vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu be …“

  • Anlage 28 SokaSiG(zu § 7 Absatz 3) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 3. Dezember 2013

    „… s vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu be …“

  • Anlage 29 SokaSiG(zu § 7 Absatz 4) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013

    „… s vier oder sechs aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervalle) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu be …“

  • Anlage 30 SokaSiG(zu § 7 Absatz 5) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 17. Dezember 2012

    „… n für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu be …“

  • Anlage 31 SokaSiG(zu § 7 Absatz 6) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 21. Dezember 2011

    „… n für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu be …“

  • Anlage 32 SokaSiG(zu § 7 Absatz 7) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009

    „… n für jeweils vier aufeinander folgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu be …“

  • Anlage 33 SokaSiG(zu § 7 Absatz 8) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 20. Dezember 1999, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 5. Dezember 2007

    „… in für jeweils vier aufeinanderfolgende Abrechnungszeiträume (Spitzenausgleichsintervall) saldiert. § 387 BGB bleibt unberührt. Bei der Ermittlung des Saldos sind nur diejenigen Urlaubsvergütungen und Ausbildungsvergütungen zu be …“