BGB
§ 1881Gesetzlicher Forderungsübergang
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 1 BetrInASGAnsprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine
„… ngsverein befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers oder des Betreuungsvereins nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Sonderfälle der Betreuung nach § 12 des Vormünde …“
- § 4 BetrInASGAnspruch der ehrenamtlichen Betreuer
„… Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über. (5) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach Absatz 1 besteht für die Zei …“
- § 292a FamFGZahlungen an die Staatskasse
„… Gericht zugleich Höhe und Zeitpunkt der Zahlungen fest, die der Betroffene nach § 1880 Absatz 2 und § 1881 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Staatskasse zu leisten hat. Das Gericht kann Höhe und Zeitpunkt der zu leistenden Zahlungen gesondert festsetzen …“
- § 15 VBVGZahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
„… Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen die Ansprüche des Betreuers nach Maßgabe des § 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Staatskasse über. (3) Die Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Mon …“