BGB
§ 1880Mittellosigkeit des Betreuten
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 90 SGB 12Einzusetzendes Vermögen
„… nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 1 BetrInASGAnsprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine
„… n worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. (4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der berufliche Betreuer oder der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse v …“
- § 4 BetrInASGAnspruch der ehrenamtlichen Betreuer
„… 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der ehrenamtliche Betreuer die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die St …“
- Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
„… etreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit. (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eine …“
- § 13 VBVGVergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde
„… rgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. (2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vo …“
- § 15 VBVGZahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
„(1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen. (2) Sow …“
- § 2 VBVGZahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche
„(1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen. (2) Die Ansp …“
- § 6 VBVGVergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt
„… Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.“
- § 9 VBVGFallpauschalen
„… rmögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche …“