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BGB

§ 1880Mittellosigkeit des Betreuten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 90 SGB 12Einzusetzendes Vermögen

    „… nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
  • § 1 BetrInASGAnsprüche der beruflichen Betreuer und Betreuungsvereine

    „… n worden ist, als beruflicher Betreuer registriert ist. (4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der berufliche Betreuer oder der Betreuungsverein die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse v …“

  • § 4 BetrInASGAnspruch der ehrenamtlichen Betreuer

    „… 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (4) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der ehrenamtliche Betreuer die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung aus der Staatskasse verlangen. Soweit die St …“

  • Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis

    „… etreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit. (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eine …“

  • § 13 VBVGVergütung und Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer und Betreuungsbehörde

    „… rgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Betreute nicht mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt. (2) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Vergütung, keinen Vo …“

  • § 15 VBVGZahlung aus der Staatskasse, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche

    „(1) Ist der Betreute mittellos im Sinne des § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Betreuer die Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen. (2) Sow …“

  • § 2 VBVGZahlung aus der Staatskasse und Rückgriff, Erlöschen und Geltendmachung der Ansprüche

    „(1) Ist der Mündel mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann der Vormund Vergütung sowie Vorschuss oder Ersatz der Aufwendungen aus der Staatskasse verlangen. (2) Die Ansp …“

  • § 6 VBVGVergütung und Aufwendungsersatz für das Jugendamt

    „… Bürgerlichen Gesetzbuchs Ersatz nur insoweit verlangen, als der Mündel nicht mittellos im Sinne von § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist. Allgemeine Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.“

  • § 9 VBVGFallpauschalen

    „… rmögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche …“