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BGB

§ 1767Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
(2) Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(3) § 1757 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1.
der Angenommene den Familiennamen des Annehmenden nach Absatz 1 nicht erhält, wenn er der Namensänderung widerspricht,
2.
zusätzlich die Möglichkeit besteht, einen aus dem bisherigen Familiennamen des Angenommenen und dem Familiennamen des Annehmenden gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen zu bestimmen; § 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
§ 1757 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden.
(4) Zur Annahme eines Verheirateten als Kind ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen des Angenommenen nur dann, wenn sich auch der Ehegatte der Namensänderung anschließt.
(5) Die Erklärungen nach den Absätzen 3 und 4 müssen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1767 Abs. 2: Früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., jetzt Abs. 2 einziger Text gem. Art. 1 Nr. 11 Buchst. a G v. 11.6.2024 I Nr. 185 mWv 1.5.2025; früherer Abs. 2 Satz 1 (jetzt Abs. 2 einziger Text) idF d. G v. 17.7.2017 I 2429 iVm § 1757 Abs. 1 Satz 1 idF d. G v. 17.7.2017 I 2429 mit GG (100-1) vereinbar gem. BVerfGE v. 24.10.2024; 2025 I Nr. 26 - 1 BvL 10/20 -
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001950896

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 67 BGBEGÜberleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts

    „… e nicht zum Geburtsnamen des vorgeborenen Kindes bestimmt wurde. (6) Eine vor dem 1. Mai 2025 gemäß § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommene Person kann den vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen oder aus dem vor d …“