BGBEG
§ 67Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- 1.
- ihren Ehenamen durch Wahl eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamens nach § 1355 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmen oder
- 2.
- die Bestimmung des Ehenamens durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich zu beglaubigen ist, widerrufen.
- 1.
- vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden oder
- 2.
- vor dem 2. Oktober 1990 nach § 65 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Dezember 1965 (GBl. 1966 I Nr. 1 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung einbenannt wurden.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1994 I 2494; 1997, 1061;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 16.7.2026 I Nr. 212
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006049896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce71acfa170c0393285a12eaf96cf6ae518ee5b2ac74ccc67d4c50aae2b93b9b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (4)
- § 1617 BGBGeburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
„… 617h des Bürgerlichen Gesetzbuchs neu bestimmt werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) § 1617 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für nach dem 30. April 2025 geborene Kinder mit der Maßgabe, dass für sie auch ein Doppelname bestimmt werden kann …“
- § 1617e BGBEinbenennung, Rückbenennung
„… die Einwilligung gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. (3) § 1617e Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Kinder anzuwenden, die 1. vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 197 …“
- § 1618 BGBPflicht zu Beistand und Rücksicht
„… 7e Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Kinder anzuwenden, die 1. vor dem 1. Mai 2025 nach § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder vor dem 1. Juli 1970 nach § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in den jeweils geltenden Fassungen einbenannt wurden …“
- § 1767 BGBZulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften
„… e nicht zum Geburtsnamen des vorgeborenen Kindes bestimmt wurde. (6) Eine vor dem 1. Mai 2025 gemäß § 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommene Person kann den vor dem Ausspruch der Annahme geführten Namen zum Geburtsnamen bestimmen oder aus dem vor d …“