AEntG
§ 13bZusätzliche Arbeitsbedingungen
- 1.
- die Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschließlich nachvertraglicher Wettbewerbsverbote, und
- 2.
- die betriebliche Altersversorgung.
- 1.
- Familienname, Vornamen und Geburtsdatum der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
- 2.
- Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleistungen die Baustelle,
- 3.
- die Gründe für die Überschreitung der zwölfmonatigen Beschäftigungsdauer im Inland und
- 4.
- die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzunehmende voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland.
- 1.
- dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Mitteilung abweichend von Absatz 2 Satz 2 ausschließlich elektronisch übermittelt werden kann und
- 2.
- auf welche Weise der Eingang der Mitteilung durch die zuständige Behörde nach Absatz 2 Satz 3 bestätigt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR079900009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 38c2d2d00b56f19ed785b431cde3406935d423992fd02a19460dc928dc5d568d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 126b BGBTextform
„… nen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen gelten, auf 18 Monate. Die Mitteilung muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der zuständigen Behörde der Zollverwaltung in deutscher Sprache erfolgen und folgende Angaben enthalten: 1. F …“